Wenn eine Arbeitnehmerin sich, z. B. wegen der Kinderbetreuung, im längeren unbezahlten Sonderurlaub befindet, kann sie diesen zu Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes in analoger Anwendung von § 16 BEEG vorzeitig abbrechen. Auf diese Weise kann sie zu Mutterschaftsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss, einer beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung und Sonderkündigungsschutz kommen.
Elternzeit richtig beantragen
Der Elternzeitantrag muss nach § 16 BEEG rechtzeitig (spätestens 7 Wochen vor Beginn) und schriftlich eingereicht werden, wenn es um Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr geht. Man muss sich dabei für die nächsten 2 Jahre festlegen. Für nachträgliche Korrekturen ist oft erst das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Bei einem nur mündlichen Antrag kann der […]