Wenn eine Arbeitnehmerin sich, z. B. wegen der Kinderbetreuung, im längeren unbezahlten Sonderurlaub befindet, kann sie diesen zu Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes in analoger Anwendung von § 16 BEEG vorzeitig abbrechen. Auf diese Weise kann sie zu Mutterschaftsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss, einer beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung und Sonderkündigungsschutz kommen.
Abgrenzung Arbeitsverhältnis – Selbstständigkeit
Was viele nicht wissen, ist dass ein Vertragsverhältnis von der Sozialversicherung anders beurteilt werden kann als vom Arbeitsgericht. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist dabei für den Sozialversicherungsträger nicht bindend. So kann es passieren, dass jemand zwar als Arbeitnehmer mit einem Brutto-Gehalt bei der Krankenkasse angemeldet wird und monatliche Gehaltsabrechnungen erhält, das Arbeitsgericht Denjenigen – mangels […]