Wenn eine Arbeitnehmerin sich, z. B. wegen der Kinderbetreuung, im längeren unbezahlten Sonderurlaub befindet, kann sie diesen zu Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes in analoger Anwendung von § 16 BEEG vorzeitig abbrechen. Auf diese Weise kann sie zu Mutterschaftsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss, einer beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung und Sonderkündigungsschutz kommen.
Mindesturlaub nach unbezahltem Sonderurlaub?
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen unbezahlten Sonderurlaub für längere Zeit, etwa für die Kinderbetreuung, so hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. So hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. Mai 2014 (Az. 9 AZR 678/12) entschieden. Voraussetzung für den Urlaubsanspruch sei lediglich das formale Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf die […]
Elternzeit richtig beantragen
Der Elternzeitantrag muss nach § 16 BEEG rechtzeitig (spätestens 7 Wochen vor Beginn) und schriftlich eingereicht werden, wenn es um Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr geht. Man muss sich dabei für die nächsten 2 Jahre festlegen. Für nachträgliche Korrekturen ist oft erst das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Bei einem nur mündlichen Antrag kann der […]