Oft sehen Arbeitgeber sich veranlaßt, einen Mitarbeiter nach Ausspruch der Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben und noch offenen Urlaubsansprüchen bezahlt freizustellen. Hinsichtlich des Abbaus von Überstunden sollte eine solche Weisung möglich sein, da der Unternehmer die Lage der betrieblichen Arbeitszeit festlegen kann. Die Anordnung von „Zwangsurlaub“ ist – ohne Berücksichtigung […]