Rechtsschutzversicherung

Auf dem Markt bieten viele Konzerne Rechtsschutzversicherungen an. Diese sind aber hinsichtlich ihrer Leistungen und Beiträge, auch Vertragsdauern und „Wartezeiten“, recht unterschiedlich. Bei der Auswahl helfen Tipps der Verbraucherschutzzentralen oder von „Stiftung Warentest“/“Finanztest“. Z. B. wurden im Frühjahr 2020 viele Testergebnisse und Hinweise publiziert. Aus Sicht eines Anwalts sind ein gutes Leistungsniveau und die unkomplizierte Schadensregulierung wichtiger als die günstige Versicherungsprämie. Für den Versicherungsnehmer sind Leistungsausschlüsse, z. B. für Mobbing-Fälle, Widerspruchsverfahren oder im Erb- und Familienrecht, Leistungsdeckelungen oder Selbstbehalte bei Vertragsschluss oft nicht gut erkennbar, so dass es dann beim späteren Schadensfall zu unangenehmen Überraschungen kommen kann, sprich: Die Rechtsschutzversicherung will nicht zahlen. Außerdem ist wichtig, dass die Versicherungsbedingungen auch je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stark variieren können. Für den Versicherungsnehmer ist es deshalb wichtig, die ihm bei Vertragsschluss überlassenen Versicherungsunterlagen gut/vollständig aufzuheben und gegebenenfalls dem Anwalt zur Prüfung vorlegen zu können. Es kommt also auf den vereinbarten Leistungsumfang an, vgl. § 125 VVG. Die Vereinbarungen regeln auch, inwieweit freie Anwaltswahl nach § 127 VVG besteht. Wird eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen, steht ihr ein Sonderkündigungsrecht zu. Deswegen lohnt sich meist nur die Abwicklung großer Schadensfälle, wie ein Kündigungsrechtsstreit. Die Kosten kleiner Schäden, sollte der Versicherungsnehmer dann evtl. lieber selbst übernehmen. Häufiger Streitpunkt mit einer Rechtsschutzversicherung ist, ob überhaupt ein „Versicherungsfall“ vorliegt. Das kann z. B. bei der anwaltlichen Beratung zur Gestaltung – eines für den Mandanten wirtschaftlich wichtigen – Aufhebungsvertrags oder Arbeitszeugnisses – der Fall sein. Oft argumentieren Versicherungen auch, dass die Ursache für den später eingetretenen Schaden schon vorm Vertragsschluss gelegen habe. Viele Versicherungen sind leider auch nur schlecht erreichbar, etwa über Hotlines, und haben ständig wechselnde Ansprechpartner/Sachbearbeiter. Sachdienliche Auskünfte, etwa zur Leistungsberechnung, sind schwierig zu erhalten. D. h. man muss es eigentlich schon als Glücksfall betrachten, wenn eine Rechtsschutzversicherung unbürokratisch ohne Leistungskürzungen die Anwaltskosten übernimmt.

Hat der Versicherungsnehmer dem Anwalt das Mandat erteilt, so bleibt er Schuldner der anwaltlichen Vergütung. Die Versicherung zahlt also oft nur an seiner Stelle.

Finanziert ein Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13.02.2020 (Az. IX ZR 90/19) entschieden. Das Recht des Mandanten auf Auskunft nach § 666 BGB gehe nach § 86 VVG auf den Versicherer über, wenn er Prozesskosten übernehme.

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