Eine E-Mail gegenüber einer 28-jährigen Bewerberin mit den Formulierungen: „Sie sind zu jung, verheiratet und haben Kinder, Sie sind deswegen unserer Erfahrung nach zeitlich zu unflexibel“ löst einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart im Februar 2014 in Höhe von 2.000 Euro, und zwar wegen Altersdiskriminierung, nicht unbedingt wegen Geschlechtsdiskriminierung.