Arbeitsunfall bei gewolltem Handeln mit ungewollter Verletzungsfolge

Auch das willentliche Ziehen am schweren Gegenstand kann zum Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII führen. So entschied das Sozialgericht Stuttgart am 28.01.2020 im Fall eines Müllwagenfahrers, der sich – nach dem Ziehen am 600 kg schweren Metallumleerbehälter – in der Schulter verletzte. Nennenswerte Vorerkrankungen hatte er bis dahin nicht. Die unsichtbare Kraft der Mülltonne (3. Newtonsches Gesetz) stelle die erforderliche äußere Körpereinwirkung dar.

So hatten auch schon das BSG am 12.04.2005, Az. B 2 U 27/04 R, (Steinmetz hebt angefrorenen schweren Stein) sowie das LSG BW am 23.04.2015, Az. L 10 U 5600/13, (Ruckeln an 35 kg schwerer Deckenuhr) entschieden. Die Anerkennung als Arbeitsunfall berechtigt neben der Heilbehandlung auf Kosten der Berufsgenossenschaft u. a. zum Bezug von Verletztengeld.

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