Anwaltskosten – Kurzübersicht

Sicherlich fragen Sie sich, was die Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt eigentlich kostet.

Man unterscheidet zwischen außergerichtlicher Beratung (dazu gehören Rechtsauskünfte, das Prüfen und Entwerfen von Dokumenten) und der Vertretung nach außen sowie der gerichtlichen Vertretung.

a) Für eine Beratung soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Dabei spielen Gesichtspunkte, wie der voraussichtliche Zeitaufwand, die Komplexität des Sachverhalts/rechtliche Schwierigkeit oder der wirtschaftliche Wert, eine Rolle.

Für eine sog. Verbraucher-Erstberatung darf ein Anwalt höchstens 190,00 Euro zzgl. Auslagen, wie Kopien, und Umsatzsteuer abrechnen. Geht die Beratung weiter, können bis zu 250 Euro netto anfallen.

Bei aufwendigeren Beratungszeiten empfiehlt sich die Vereinbarung eines Stundenhonorars. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat schon im Jahr 2011 empfohlen, hier nicht unter 125,00 Euro netto/Stunde zu gehen, da der Rechtsanwalt von diesem Betrag auch seine Kanzlei- und Personalkosten tragen muss. Dazu gehören neben der Geschäftsraummiete und IT-Ausstattung u. a. auch die Kosten der regelmäßigen Fortbildung oder von Versicherungen. Aufgrund der zwischenzeitlichen allgemeinen Preisentwicklung werden die Stundensätze oft höher sein. So hat das Soldan Institut ermittelt, dass die durchschnittlichen anwaltlichen Stundensätze bei über 200 Euro netto liegen.

b) Die außergerichtliche Vertretung kann ebenfalls über eine Honorarvereinbarung oder nach dem RVG abgerechnet werden.
Die „Geschäftsgebühr“ richtet sich nach dem Gegenstandswert, aber auch der Schwierigkeit des Falles. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung, z. B. 10.000 Euro. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beträgt dann 798,20 Euro.

c) Bei gerichtlichen Verfahren findet oft das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung, z. B. für die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, im Rahmen von bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) oder bei der späteren Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner. Die jeweiligen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, der oft vom Gericht festgesetzt wird.

Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das VV enthält die einzelnen Gebührentatbestände und ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt. Wie hoch eine Gebühr im konkreten Fall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem RVG beigefügt ist.

d) Personen mit geringem Einkommen können sich für außergerichtliche Beratung Beratungshilfe (beim zuständigen Amtsgericht des Wohnorts) oder Prozesskostenhilfe (PKH) auf Antrag bewilligen lassen. Formulare und Ausfüllhilfen findet man auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.

Hier muss man wissen, dass eine rechtzeitige Beantragung wichtig ist und die Einkommensverhältnisse der Leistungsempfänger bei der PKH noch vier Jahre lang überprüft werden und es dann, wenn sie sich in dieser Zeit wirtschaftlich verbessern, zu Ratenzahlungen kommen kann, so dass am Ende doch alle entstandenen Anwaltskosten zu tragen sind.

e) In arbeitsgerichtlichen Verfahren speziell gilt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Regelung, dass man seine Anwaltskosten der ersten Instanz auch dann selbst tragen muss, wenn man den Prozess gewinnt. Diese Regelung umfasst auch die außergerichtlichen Anwaltskosten, etwa für die Beratung sowie Forderungs-, Mahn- und Auskunftsschreiben. Dies bedeutet, dass sich arbeitsgerichtliche Verfahren um kleinere Geldbeträge oft finanziell nicht lohnen.

Arbeitsrechtliche Vertretung endet häufig mit dem Abschluss einer Vereinbarung/eines Vergleichs zwischen den Parteien. Hier können auch Termins- und Einigungsgebühren entstehen. Das Gericht kann einen Vergleichsmehrwert festsetzen.

f) War der Anwalt in derselben Angelegenheit schon außergerichtlich tätig, wird ein Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Gebühr für das Gerichtsverfahren angerechnet.

g) Wenn der Anwalt weit zum Gericht fahren muss, kann die Erstattung von Reisekosten und Kanzleiabwesenheitsgeld fällig werden.

h) Bei einem Gerichtsprozess können neben den Rechtsanwaltskosten auch Gerichtsgebühren, Kosten für Dolmetscher, Zeugen und Sachverständige anfallen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und diverser Nebengesetze erhoben. In Zivilverfahren wird von der Partei, die Klage erhebt, zunächst ein Gerichtskostenvorschuss von der Landesoberkasse angefordert. Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert identisch ist. Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind, etwa für Zeugen und Dolmetscher nach dem JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten).

Je nachdem, wie der Prozess ausging, wird ein Teil des Kostenvorschusses wieder erstattet. D. h. auch bei guten Prozessaussichten muss man sich ein Verfahren erstmal finanziell leisten können. Wenn es um viel Geld geht und das Verfahren lange dauert, kann fehlende Liquidität durchaus zum Hindernis werden.

Im Internet findet man viele Prozesskostenrechner. Hier kann man den Gegenstandswert und Instanzen angeben und erhält einen Kostenüberblick über Anwalts- und Gerichtskosten.

Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden die Gerichtskosten erst im Nachhinein erhoben. Endet das Verfahren dort durch einen Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten. Es bleiben dann die Kosten für Zustellungen und Dolmetscher übrig, die oft zwischen den Parteien geteilt werden.

i) In den Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen finden sich oft Leistungsausschlüsse, Deckungsgrenzen oder Selbstbeteiligungen. So kann eine Selbstbeteiligung bei 300 Euro pro Fall liegen oder sich variabel erhöhen, je nachdem, wie viele Streitfälle ein Versicherungsnehmer schon hatte. Auch kommt es vor, dass für das Verhandeln eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nur bis zu 1.000 Euro an Anwaltskosten vorgesehen sind. Klagen wegen Mobbings oder Diskriminierungen, im Familien- oder Erbrecht sind oft nicht vom Leistungskatalog der Versicherung umfasst. Das Einholen einer Kostendeckungszusage kann schon selbst zum eigenen Rechtsstreit mit der Versicherung werden, etwa weil sie meint, die Ursache des Streits habe außerhalb der Vertragszeit gelegen.

Die Kontaktaufnahme zum Anwalt lohnt sich also vor allem dann, wenn Einen eine Rechtsfrage oder ein rechtliches Problem wirklich umtreiben und man endlich wissen möchte, wo man steht und was man möglicherweise unternehmen kann. Wichtige Dokumente sollten anwaltlich geprüft werden, um späteren Ärger zu vermeiden. In diesem Sinne scheuen Sie sich nicht, im Bedarfsfall einen Anwalt zu konsultieren. Sie werden erstaunt sein, über wie viel Know How er oder sie verfügt.

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