Grundsätzlich müssen Unternehmen (auch Vereine) selbst prüfen, ob sie abgabepflichtig zur Künstlersozialkasse (KSK) sind und sich dort melden. Vielen ist das aber nicht bewusst, so dass das Thema vielleicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) aufkommt. Die Abgabepflicht richtet sich u. a. nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Es geht um die „mehr als gelegentliche“ Beauftragung von selbständigen Künstlern oder Publizisten. Hier müssen die einzelnen Tatbestände sauber auseinandergehalten werden:
– § 24 Absatz 1 Satz 1 KSVG spricht in einem abschließenden Katalog von den sog. „professionellen Kunstvermarktern“ bzw. „typischen Verwertern“, wie Verlagen, Agenturen oder Theatern.
– § 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG erfasst die Unternehmen, die solche Leistungen „mehr als gelegentlich“ zur Öffentlichkeitsarbeit nicht „fremd vergeben“, sondern selbst erbringen.
– Nach § 24 Absatz 2 KSVG sind Unternehmen abgabepflichtig, die mehr als drei Veranstaltungen jährlich mit selbständigen Künstlern oder Publizisten ausrichten und dabei Einnahmen erzielen.
– § 24 Absatz 3 KSVG sieht noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro jährlich an beauftragten Entgelten vor.
Eine hilfreiche Entscheidung dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) am 28.09.2017, Az. B 3 KS 2/16 R, zum „Berliner Christopher Street Day e. V.“ (CSD) gefällt. Hier geht es um eine jährliche Großdemonstration und ein abendliches (Musik)Programm auf mehreren Bühnen. Weil oft auch die Prüfer der Rentenversicherung, wie auch die Künstlersozialkasse, keine klaren Auskünfte zur Abgabepflichtigkeit geben können, lohnt sich ein Blick in die gründlich ausgearbeitete Entscheidung.
Für die betroffenen Unternehmen ist es wichtig, zwischen dem „Erfassungsbescheid“ (Grundentscheid) und dem (jährlich) nachfolgenden „Abrechnungsbescheid“ zu unterscheiden. Gerade ein Bescheid der DRV aufgrund einer Betriebsprüfung – oft beim räumlich entfernten Steuerberater – sowie das vorherige „Anhörungsverfahren“ sind nicht so einfach als „Erfassungsbescheid“ zur KSK erkennbar. Im „Anhörungsverfahren“ ist deswegen eine sorgfältige Befassung mit der Materie geboten. Im Zweifel sollte dies ein fachlich versierter Anwalt prüfen, um sich aufwändige Widerspruchs- und Klageverfahren vorm Sozialgericht zu ersparen. Wer beispielsweise nur einmal jährlich für wenige Stunden selbständige Künstler, lediglich eine Veranstaltung flankierend, beauftragt, fällt nicht unter die KSK-Abgabepflicht, selbst dann, wenn die gezahlten Honorare höher als 450 Euro sind.
Bei etwaigen Fehlentscheidungen der KSK oder DRV ist sogar noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 44 SGB X ein „Überprüfungsverfahren“ möglich.
Im Jahr 2021 beträgt der Künstlersozialabgabensatz 4,2% der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte.