Wenn eine Arbeitnehmerin sich, z. B. wegen der Kinderbetreuung, im längeren unbezahlten Sonderurlaub befindet, kann sie diesen zu Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes in analoger Anwendung von § 16 BEEG vorzeitig abbrechen. Auf diese Weise kann sie zu Mutterschaftsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss, einer beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung und Sonderkündigungsschutz kommen.